Statut des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht (HSI)
§ 1 Präambel
Das Institut bietet Raum für arbeits- und sozialrechtliche Forschung. Es steht in der Tradition Hugo Sinzheimers, der als Rechtswissenschaftler, Rechtspraktiker, Soziologe und Rechtspolitiker unterschiedlichste Perspektiven auf das Arbeitsrecht in seiner Person vereinte. Er verknüpfte rechtsdogmatische Analysen mit einem klaren Bewußtsein für soziale Wirklichkeit und vermochte es so, praktische Probleme der Rechtsanwendung mit allgemeinen Einsichten in die wirtschaftliche und soziale Struktur des Arbeitsverhältnisses zu verbinden. Geleitet von der Erkenntnis, dass gerade in Zeiten der Veränderung und des Wandels ein nur „technischer Einblick“ in die gegebene Rechtsordnung nicht genügt, bildete die Frage nach dem „Menschen im Recht“ den Kern seiner vielfältigen Arbeit. In diesem Sinne pflegt das Hugo Sinzheimer Institut seinerseits ein Verständnis arbeits- und sozialrechtlicher Forschung, das diese unterschiedlichen Aspekte integriert und auch soziologische, rechtspolitische, internationale und rechtsvergleichende Elemente umfasst, verpflichtet dem humanistischen Erbe Hugo Sinzheimers und mithin der Freiheit und der Würde des arbeitenden Menschen.
§ 2 Name und Rechtsform
Das „Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht (HSI)“ ist ein nicht rechtsfähiges Institut der Otto Brenner Stiftung.
§ 3 Organe
Organe des Instituts sind die Institutsleitung und der Beirat. (1) Institutsleitung 1. Dem Institut steht eine Leitung vor, die in der Regel aus zwei Mitgliedern besteht. Die Leitung wird durch die Geschäftsführung der Otto Brenner Stiftung für fünf Jahre berufen. Ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit sind Gespräche über eine etwaige Verlängerung zu führen. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich.
2. Die Institutsleitung ist wissenschaftlich unabhängig. Sie leitet und koordiniert die organisatorische Arbeit des Instituts in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der Otto Brenner Stiftung. Sie ist zur eigenständigen Akquise von Forschungsmitteln befugt.
3. Die Mitglieder der Institutsleitung sind gleichberechtigt und untereinander unabhänig. Rechtsgeschäftliche Entscheidungen werden im Einvernehmen getroffen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder der Institutsleitung nur gemeinsam vertretungsbefugt. Buchungsrelevante Fragen unterliegen einer sachlichen Prüfung durch die Geschäftsführung der Otto Brenner Stiftung.
4. Die Otto Brenner Stiftung erteilt der Institutsleitung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollmachten.
5. Die Institutsleitung unterlässt alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, die die Gemeinnützigkeit der Otto Brenner Stiftung gefährden.
(2) Beirat
1. Der Beirat berät und unterstützt das Institut bei der Initiierung und Durchführung der wissenschaftlichen Projekte. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Institutsleitung durch die Geschäftsführung der Otto Brenner Stiftung für 3 Jahre benannt. Eine Wiederbenennung ist möglich.
2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte auf Vorschlag der Institutsleitung eine Beiratsvorsitzende /einen Beiratsvorsitzenden.
3. Der Beirat tagt in der Regel einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt durch die Institutsleitung in Abstimmung mit der Beiratsvorsitz- enden/dem Beiratsvorsitzenden.
4. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 4 Struktur des Instituts
(1) Projektgruppen
1. Zur Durchführung der Forschungsarbeit richtet das Institut Projektgruppen zu einzelnen Schwerpunktthemen ein. Die Projektgruppen werden jeweils von einer Projektgruppenleiterin/einem Projektgruppenleiter geleitet. Diese/Dieser soll die Qualifikation zur Hochschullehrerin/zum Hochschullehrer besitzen. Die Projektgrupenleiter/-innen werden durch die Institutsleitung benannt.
2. Die Projektgruppenleiter/-innen unterstützen die Institutsleitung bei der Akquise weiterer projektbezogener Mittel und der Gewinnung der zusätzlichen Projektgruppenarbeiter. Sie vertreten die Projektgruppen in Absprache mit der Institutsleitung nach außen.
3. Die durch die Projektarbeit anfallenden Kosten werden durch das Institut im Rahmen eines hierfür festgelegten Budgets getragen. Höhe und Zweckbestimmung des Budgets werden durch die Institutsleitung festgelegt.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter
Zur wissenschaftlichen Koordinierung können wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen eingestellt werden. Die Institutsleitung entscheidet über die Einstellung und Entlassung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Otto Brenner Stiftung. Die Institutsleitung ist gegenüber den wissenschaftlichen Mitarbeitern weisungsberechtigt.
§ 5 Administration Finanzen
1. Die Finanzen des Instituts werden im Haushalt der Otto Brenner Stiftung gesondert geführt. Dieser Etat umfasst die durch die Hans-Böckler-Stiftung für das Institut zur Verfügung gestellten Mittel, sowie alle Mittel die darüber hinaus für das Institut über die Otto Brenner Stiftung akquiriert werden. Die Verfügungsbefugnis über diese Mittel liegt bei der Institutsleitung, die entsprechenden Vollmachten sind durch die Otto Brenner Stiftung erteilt.
2. Die administrative Abwicklung der Finanzen erfolgt duch die Otto Brenner Stiftung.
3. Die Institutsleitung erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan, dieser orientiert sich in seiner Struktur an der Haushaltsstruktur der Otto Brenner Stiftung. Das Haushaltsjahr entspricht dem der Otto Brenner Stiftung.
4. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich im Rahmen der Prüfung durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Otto Brenner Stiftung in gesonderter Form.
Frankfurt am Main, den 14.01.2010