Expertenworkshop des DGB und der Friedrich-Ebert Stiftung vom 25.1.2012
Eine zunehmende Spaltung des Arbeitsmarkts hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) auf dem Expertenworkshop zum Befristungsrecht festgestellt. Junge und geringqualifizierte Menschen sowie Frauen seien besonders betroffen. Fast die Hälfte aller Neueinstellungen erfolgt befristet. Zahlen und Fakten finden Sie hier.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz in ein Gesetz zu packen, bezeichnete Professorin Ulrike Wendeling-Schröder als „Geburtsfehler“. Die Befristung könne im Gegensatz zur Teilzeit niemals den Interessen der Arbeitnehmer entsprechen. Kettenbefristungen müssten in den Fokus genommen werden. Grundsätzlich sei aber jede Befristung für sich eine Abweichung vom Normalarbeitsverhältnis.
Nach Untersuchungen der Hans-Böckler-Stiftung hat das Befristungsrecht ebensowenig zu spürbar mehr Beschäftigung geführt wie zu vermehrter Integration von Arbeitslosen.
Kommentar zu BAG vom 21.7.2011
Wir leben im Zeitalter des WEB 2.0 und benutzen damit bereits die zweite Generation eines allgegenwärtigen Informationsnetzes. Beruflich wie privat sind Computer mit Internetzugang vertraute Begleiter unseres täglichen Lebens. Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass Arbeitsgerichte von Arbeitgebern immer noch mit der Frage konfrontiert werden, ob diese technischen Möglichkeiten für die Arbeit von Betriebsräten wirklich erforderlich sind.
Ausgehend vom Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG mag es zwar zutreffend sein, dass Betriebsräten nur erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist. Es besteht aber in der Praxis kein Zweifel daran, dass grundlegende Arbeitsmittel wie Papier, Büromöbel, Schreibgeräte immer erforderlich sind, ohne dass es einer expliziten Begründung bedarf. Dass das Gleiche auch für Computer gilt, hat die Arbeitsgerichtsbarkeit inzwischen teilweise akzeptiert, wie insbesondere die wegen ihrer überzeugenden Begründung lesenswerte Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.08.2008 (Aktz: 28 BV 10694/08) zeigt. Folgt man der Begründungslinie dieses Gerichts und akzeptiert die Erforderlichkeit eines Computers, kommt man an der Notwendigkeit eines Zugriffs auf das Internet schon deshalb nicht mehr vorbei, weil dieser benötigt wird, um die verwendete Software auf einem sicheren Stand zu halten. Darüber hinaus ist er für einen Betriebsrat beispielsweise ohne nähere Begründung erforderlich, auf die informativen Internetseiten des Bundesarbeitsgerichts zugreifen zu können, um dort die aktuelle Rechtsprechung kostenlos nachlesen zu können.
Die Auffassung, dass eine Erforderlichkeit bezüglich des „Standardarbeitsmittels Computer“ immer gegeben ist, hat allerdings das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 29.1.2010 (Aktz: 7 TaBV 8/09) nicht geteilt. Deshalb hat es einen Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2.10.2009 (Aktz: 18 BV 144/09) aufgehoben. Das Arbeitsgericht hatte einem Betriebsrat einen Anspruch auf einen Computer nebst Internetzugang zugestanden.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit eine bekannte Drogeriekette und steht nicht im Verdacht, die Arbeit der im Unternehmen gewählten Betriebsräte zu erleichtern. Sie hat im gesamten Verfahren die Auffassung vertreten, dass Computer nebst Internetzugang für die Arbeit von Betriebsräten nicht erforderlich sind.
Dass die Entscheidung letztlich beim 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts anhängig war, gab Grund zu der Annahme, dass aus Erfurt eine klärende Aussage zur Begründungstiefe der Erforderlichkeit bezüglich der Computer- und Internetnutzung auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 BetrVG kommen würde. Hinweise darauf, dass die Anforderungen an die Begründung bei Standardarbeitsmitteln nicht überdehnt werden dürfen, hätte das Gericht in der schon zitierten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin finden können. Da die Arbeitgeberin aber ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart zurückgenommen hat, musste das Bundesarbeitsgericht das anhängige Verfahren einstellen (Beschluss vom 21.7.2011, Aktz: 7 ABR 41/10). Bleibt nur zu hoffen, dass Arbeits- und Landesarbeitsgerichte auch ohne einen höchstrichterlichen Fingerzeig aus Erfurt die Erforderlichkeit des Einsatzes vernetzter Arbeitsplatzcomputer anerkennen. Arbeitsplatzcomputer und Internetzugänge sind im 21. Jahrhundert kein überflüssiger Luxus, sondern ebenso erforderliche Standardarbeitsmittel wie Papier, Federhalter, Schreibtisch und Telefon.