Neue Studie von HSI und WSI: Pläne zur Schwächung des Kündigungsschutzes: Empirische Daten und juristische Argumente sprechen dagegen
14.09.2026
Die Bundesregierung plant, den Kündigungsschutz in Deutschland zu schwächen. Damit sollen sich Unternehmen und insbesondere Startups leichter und zu niedrigeren Kosten aus wirtschaftlichen Gründen von Mitarbeiter*innen trennen können. Vorschläge des Koalitionsausschusses von Anfang Juli zielen dabei aktuell auf Beschäftigte mit hohem Einkommen. Die französischen Tech-Unternehmer Yann Coatanlem und Olivier Coste hatten zuvor in breit rezipierten Veröffentlichungen argumentiert, die „Restrukturierungskosten“ bei Entlassungen seien in Deutschland vergleichsweise hoch und würden Unternehmen behindern, wobei sie das Kündigungsschutzrecht als Ursache nennen. Doch aktuelle Daten zu Kündigungsquoten und Abfindungen deuten darauf hin, dass oft angeführte angebliche Entlassungshürden weder bei Hochverdienenden noch bei Beschäftigten anderer Einkommensgruppen realistisch sind. Beispielsweise müssten Beschäftigte 40 bis 60 Jahre in einem Betrieb angestellt gewesen sein, um auf Kosten zu kommen, wie sie in der Debatte genannt werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie des Hugo Sinzheimer Instituts (HSI) für Arbeitsrecht und des Wirtschafts- und Sozalwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.*
„Angesichts empirischer Erkenntnisse ist es zweifelhaft, ob das Problem, das mit diesem Vorhaben angegangen werden soll, überhaupt in einem relevanten Umfang besteht“, schreiben die Autoren Dr. Ernesto Klengel und Dr. Toralf Pusch zu den Plänen der Bundesregierung. Auch juristisch stünden die Erwägungen auf „wackeligen Beinen“. Das Kündigungsschutzgesetz basiere keineswegs nur auf dem Gedanken der Existenzsicherung, sondern auch dem Schutz vor willkürlichen Entlassungen, sei also vom Einkommen unabhängig. Eine am Einkommen festgemachte Ungleichbehandlung werfe verfassungsrechtliche Fragen auf. „Die Umsetzung des Vorschlags ist daher kaum rechtssicher möglich. Das macht den Vorstoß auch aus Sicht aller Arbeitnehmer*innen riskant“, sagt Klengel, der wissenschaftliche Direktor des HSI. „Denn je nach politischer Interessenlage könnte man später schnell sagen: Wenn wir den Schutz nicht gezielt für Hochverdienende abbauen dürfen, dann machen wir das doch einfach für alle. Damit wäre ein wichtiger Pfeiler des deutschen Arbeitsrechts bedroht.“
Beschäftigte mit hohen Einkommen haben zweithöchste Kündigungsquote: Konkret sieht der Vorschlag des Koalitionsausschusses vor, Beschäftigte mit einem Verdienst oberhalb des 1,75fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), das entspricht aktuell einem Jahresverdienst von rund 177.000 Euro, vom Bestandsschutz des Kündigungsschutzes auszunehmen. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche begründete die Initiative damit, dass es Unternehmen ermöglicht werden solle, sich zügiger an neue Marktsituationen anzupassen und zu restrukturieren.
„Das unterstellt, dass Unternehmen Schwierigkeiten haben, sich aus betrieblichen Gründen von Beschäftigten mit hohem Einkommen zu trennen. Diese Annahme wird jedoch nicht von der Kündigungsstatistik gestützt. Denn die Kündigungsquoten von ‚Hochverdienern‘ sind keineswegs gering“, betonen Jurist Klengel und Ökonom Pusch. Sie haben umfangreiche Daten der Bundesagentur für Arbeit analysiert. Dabei zeigt sich: Beschäftigte mit Einkommen oberhalb der BBG haben überdurchschnittlich häufig Unterhaltspflichten und sind etwas älter. Das müsste ihnen im Fall einer betriebsbedingten Kündigung bei der Sozialauswahl tendenziell einen stärkeren Schutz bringen als anderen Beschäftigten. Gleichwohl hat die Beschäftigtengruppe mit hohen Einkommen die zweithöchste Kündigungsquote, wenn Arbeitgeber betriebsbedingt entlassen – nach der Gruppe mit niedrigen Einkommen.
Abfindungen sind relativ selten…: Das Vorhaben der Bundesregierung geht von zwei weiteren Prämissen aus, die sich in der Datenanalyse nicht bestätigen lassen: Erstens: Das deutsche Kündigungsschutzrecht führe häufig zu Abfindungszahlungen. Zweitens: Die Abfindungssummen, die an gekündigte Beschäftigte fließen, seien sehr hoch. Beide Aussagen stimmen mit der Praxis jedoch nur bedingt überein, machen Klengel und Pusch anhand von Daten aus Sozio-ökonomischen Panel (SOEP) deutlich, einer jährlich wiederholten repräsentativen Befragung.
In 2024, dem aktuellsten Jahr, für das derzeit SOEP-Daten vorliegen, legten nur 12 bis 16 Prozent der vom Arbeitgeber Gekündigten eine Klage ein. Und nimmt man Arbeitgeberkündigungen und einvernehmlich geschlossene Auflösungsverträge zusammen, die zum Teil auch mit Abfindungen verbunden sind, wurde 2024 lediglich in 25 Prozent aller Fälle eine Abfindung bezahlt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Teil der Vertragsauflösungen von den Arbeitnehmer*innen ausging, ändert das nichts daran, dass nur eine relativ kleine Minderheit bei Jobverlust eine Abfindung erhielt.
…und niedriger als oft gedacht: Auch die Abfindungssummen „dürften in der Debatte systematisch überschätzt werden“, schreiben die Wissenschaftler. Um die reale Höhe mit einem aussagekräftigen Datensatz zu untersuchen, werteten sie die SOEP-Jahrgänge von 2010 bis 2024 aus. Dabei konzentrierten sie sich auf die Arbeitgeberkündigungen, bei denen in diesem langen Zeitraum in rund 24 Prozent der Fälle eine Abfindung geleistet wurde. Ergebnis: Die durchschnittliche Abfindungshöhe lag bei rund 41.000 Euro oder 9,3 Bruttomonatsgehältern.
Das ist weitaus weniger als die 31 Bruttomonatsgehälter, die Coatanlem und Coste als „Restrukturierungskosten“ im Falle einer Entlassung veranschlagen. Die beiden Tech-Unternehmer rechnen dabei noch weitere Posten auf, etwa eventuelle Sozialplan-Leistungen, Rechtskosten des Unternehmens oder Aufwendungen für Outplacement. Die Höhe von mehr als dem Dreifachen der durchschnittlichen Abfindungen laut SOEP werten die Böckler-Experten Klengel und Pusch als Indiz für mangelnde Aussagekraft mit Blick auf den Kündigungsschutz. In die genannten „Restrukturierungskosten“ flössen offenbar vor allem andere Kosten als die Abfindung ein. Denn rechne man mit der gesetzlichen „Regelabfindung“ von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, müssten Gekündigte irgendwo zwischen 40 und 60 Jahren im entlassenden Betrieb beschäftigt gewesen sein, um solche Abfindungskosten zu verursachen, kalkulieren sie. Das sei unrealistisch, erst recht bei Startups und jungen Unternehmen, wo die Beschäftigungszeiten oft gering sind.
Die Böckler-Forscher verweisen zudem noch auf einen anderen Kostenfaktor, der bei der Debatte über „Restrukturierungskosten“ und eine Schwächung des Kündigungsschutzes eigentlich gegengerechnet werden müsste, aber oft unter den Tisch fällt: Personalfluktuation verursacht für Unternehmen erhebliche Kosten jenseits von Abfindungen. Die entstehen etwa durch niedrigere Produktivität oder Aufwendungen für Neueinstellungen, Onboarding und Einarbeitung neuer Beschäftigter. Zwar gibt es dazu bislang nur wenige Studien, aber die darin ermittelten Kosten reichen von etwa fünf bis mehr als 20 Monatsgehältern. Sollte eine Schwächung des Kündigungsschutzes zu erhöhter Unsicherheit für die Beschäftigten und mehr Stellenwechseln führen, dürften die damit verbundenen Kosten für die Wirtschaft erheblich steigen.
Die (verfassungs-)rechtliche Seite: Auch Beschäftigte mit hohen Gehältern haben ein Recht auf Schutz: Mit Blick auf das konkrete Regierungsvorhaben, den Kündigungsschutz an eine Gehaltsgrenze zu koppeln, kommen zu den empirischen noch juristische Schwächen, betonen die Forscher. Zwar treffe es zu, dass die Sicherung des Jobs als Existenzgrundlage für Beschäftigte mit mittlerem und geringerem Einkommen von besonderer Relevanz sei, weil es gutverdienenden Beschäftigten eher gelingen dürfte, Rücklagen zu bilden. Doch das rechtfertige nicht den Umkehrschluss, dass Beschäftigte mit hohem Einkommen kein berechtigtes finanzielles Schutzinteresse hätten.
Hinzu kommt: Die ebenfalls wichtige Funktion des allgemeinen Kündigungsschutzes, den Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und willkürliche Kündigungen zu unterbinden, gilt nach Einschätzung vieler Rechtswissenschaftler*innen ohnehin unabhängig vom Einkommen. Unter dem Strich sei es zweifelhaft, ob sich eine Einkommensgrenze mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit, beide im Grundgesetz festgeschrieben, vereinbaren ließe.
Kontakt
Dr. Ernesto Klengel
Wissenschaftlicher Direktor des HSI
Dr. Toralf Pusch
WSI-Experte für Arbeitsmarktanalyse
Rainer Jung
Leiter Pressestelle